Sicherheit 23. Juli 2026 6 Min. Lesezeit

SUVA-Vorschriften im Gerüstbau: Was auf der Baustelle gilt

Ein Sturz vom Gerüst gehört zu den häufigsten Ursachen für schwere Unfälle auf dem Bau. Damit das nicht passiert, regeln die Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die SUVA genau, wie ein Gerüst gebaut und genutzt werden muss.

Gerüst mit SUVA-konformem Seitenschutz in Bern – Foto: KUGE Bau AG

Kurz zusammengefasst

  • Ab 3 m Fassadenhöhe ist ein Arbeitsgerüst Pflicht – eine Leiter genügt nicht.
  • Seitenschutz ab 2 m Absturzhöhe: Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.
  • Gerüste werden nach SN EN 12810/12811 gebaut, mit definierten Lastklassen (1–6).
  • Vor der ersten Nutzung wird das Gerüst geprüft und freigegeben.
  • Wer erstellt, haftet für die fachgerechte Erstellung; wer nutzt, für die tägliche Kontrolle.

Rechtsgrundlage: Bauarbeitenverordnung und SUVA

Die verbindliche Grundlage ist die Bauarbeitenverordnung (BauAV) des Bundes. Sie legt fest, wie Arbeitsgerüste beschaffen sein müssen. Die SUVA überwacht die Einhaltung auf den Baustellen und kann Arbeiten stoppen, wenn ein Gerüst nicht sicher ist.

Ergänzend gelten die Normen SN EN 12810 und SN EN 12811 für Fassadengerüste. Sie definieren Bauart, Tragfähigkeit und Prüfung – und teilen Gerüste in Lastklassen von 1 bis 6 ein, je nach zulässiger Belastung des Belags.

Ab wann brauchen Sie ein Gerüst?

Für Arbeiten an der Fassade mehr als 3 Meter über dem Boden schreibt die BauAV ein Arbeitsgerüst vor. Eine Leiter reicht dann nicht mehr aus.

Sobald an einer Kante mehr als 2 Meter in die Tiefe gehen, ist zusätzlich ein Seitenschutz Pflicht – auf dem Gerüst und an jeder offenen Absturzkante. Mehr zu Seitenschutz, Fangnetzen und Dachschutzwänden lesen Sie auf der Seite Absturzsicherungen.

Seitenschutz: Geländer, Zwischenholm, Bordbrett

Ein normgerechter Seitenschutz besteht aus drei Teilen: dem Geländerholm oben (rund einen Meter über dem Belag), dem Zwischenholm in der Mitte und dem Bordbrett als Fussleiste unten. Das Bordbrett verhindert, dass Werkzeug oder Material herunterfällt.

Fehlt eines dieser drei Elemente, gilt der Seitenschutz als unvollständig – und das Gerüst darf nicht genutzt werden.

Beläge, Zugang und Verankerung

Die Arbeitsbeläge müssen durchgehend, tragfähig und breit genug für die Arbeit sein. Die nötige Breite und Traglast bestimmt die Lastklasse. Der Zugang erfolgt über innenliegende Leitern oder Treppentürme – nicht durch Hochklettern am Gerüst.

Damit die Konstruktion Wind und Last standhält, wird das Gerüst regelmässig am Gebäude verankert. Verankerungsabstände und Aussteifung ergeben sich aus der Statik und der Höhe.

Freigabe: prüfen vor der ersten Nutzung

Bevor jemand das Gerüst betritt, muss es geprüft und freigegeben werden. Wer das Gerüst erstellt, bestätigt die fachgerechte Erstellung – häufig mit einem Freigabedokument oder einer Kennzeichnung am Aufstieg.

Danach ist jeder Betrieb, der das Gerüst nutzt, für die tägliche Sichtkontrolle verantwortlich. Wichtig: Änderungen am Gerüst darf nur der Gerüstbauer vornehmen, nicht die Handwerker vor Ort.

Die lebenswichtigen Regeln der SUVA

Die SUVA fasst die zentralen Punkte in ihren lebenswichtigen Regeln für den Gerüstbau zusammen: kompletter Seitenschutz, sichere Aufstiege, verankerte Konstruktion, tragfähige Beläge und keine eigenmächtigen Umbauten.

Wer eine dieser Regeln verletzt sieht, stoppt die Arbeit und behebt den Mangel, bevor es weitergeht. Die vollständigen Vorgaben veröffentlicht die SUVA.

Was das für Ihre Baustelle in Bern heisst

Als Bauherr sind Sie mitverantwortlich, dass auf Ihrer Baustelle ein sicheres Gerüst steht. Am einfachsten ist das, wenn der Gerüstbauer die Normen kennt und die Freigabe dokumentiert.

Gerüstbau Bern baut jedes Gerüst nach SN EN 12810/12811 und übergibt nach der Montage das Freigabedokument – griffbereit für jede SUVA-Kontrolle in Bern, Köniz oder Ostermundigen. Steht das Gerüst auf öffentlichem Grund, kommt zusätzlich die Bewilligung dazu, die wir für Sie einreichen.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die Vorgaben der SUVA. Stand: 2026.
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