Das steht im Berner Gesetz
Das Bundesrecht überlässt das Hammerschlagsrecht den Kantonen (Art. 695 ZGB). Der Kanton Bern regelt es im Einführungsgesetz zum ZGB, Art. 79o «Betreten des nachbarlichen Grundes». Der Kern lautet:
«Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten […]. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.»
Daraus folgen drei Bedingungen. Die Benützung muss erforderlich sein, sie ist vorübergehend, und der Nachbar wird rechtzeitig informiert. Ein Fassadenanstrich, eine Dachsanierung oder ein Fensterersatz zählen als Unterhalt. Ein Neubau zählt als Errichtung.
Wie viel Platz ein Gerüst braucht
Ob Sie den Nachbarboden brauchen, hängt am Abstand zwischen Fassade und Grenze. Diese Werte helfen beim ersten Abschätzen:
Hält Ihr Haus den Berner Grenzabstand von 3 m ein, steht das Gerüst fast immer auf eigenem Boden. Knapp wird es bei Treppentürmen, Materialaufzügen oder breiteren Gerüsten für Maurer und Steinhauer. Welche Breite für welche Arbeit nötig ist, zeigt der Ratgeber zu den Gerüst-Lastklassen.
Typische Fälle in Bern
Das Hammerschlagsrecht wird dort wichtig, wo Häuser nahe an der Grenze stehen. In der Region Bern sind das vor allem vier Situationen:
Brandmauer auf der Grenze
Gebäude an der Grenze haben dort eine Brandmauer (Art. 79e EG ZGB). Für Arbeiten an Dach oder Ortgang reicht das Gerüst oft über die Grenze.
Hofseite im Blockrand
In der Länggasse, der Lorraine oder im Breitenrain stehen viele Häuser im Blockrand. Zur Hofseite liegt der Garten des Nachbarn oft direkt vor der Fassade.
Rückfassade in der Altstadt
In der Berner Altstadt stehen die Häuser Wand an Wand. Auf der Rückseite trennt sie oft nur der schmale Ehgraben von der nächsten Häuserzeile.
Altbau nahe der Grenze
Häuser nach früherem Baurecht stehen teils näher an der Grenze als 3 m. Dazu kommen Garagen und Anbauten mit nur 2 m Abstand (Art. 79a EG ZGB).
Für Arbeiten in der Innenstadt lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die Seite zum Gerüstbau in der Berner Altstadt. Dort geht es um Zufahrt, Lauben und Denkmalpflege.
Wann die Benützung «erforderlich» ist
Erforderlich heisst: Ohne den Nachbarboden lassen sich die Arbeiten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausführen. Bequemlichkeit genügt nicht. Ein Lagerplatz für Material auf dem Nachbarrasen fällt deshalb meist nicht darunter.
Prüfen Sie zuerst die Alternativen. Ein schmaleres Gerüst, Konsolen über einem Anbau oder ein abgefangenes Gerüst auf dem eigenen Vordach kommen oft ohne fremden Boden aus. Bleibt nur der Weg über die Grenze, gilt Art. 79o EG ZGB.
So informieren Sie den Nachbarn
Das Gesetz verlangt eine rechtzeitige Benachrichtigung, schreibt aber keine Form vor. Ein kurzes Schreiben mit Skizze hat sich bewährt. Es sollte diese sechs Punkte enthalten:
- Welche Arbeiten anstehen und warum das Gerüst den Nachbarboden braucht
- Ein Plan oder eine Skizze: Gerüstfläche, Grenze, Zugang
- Aufbau, voraussichtliche Standzeit und Abbau
- Wer das Grundstück betritt und auf welchem Weg
- Wie Rasen, Platten und Pflanzen geschützt werden
- Eine Ansprechperson mit Telefonnummer
Besser als jedes Schreiben ist ein Gespräch vor Ort. Gehen Sie die Gerüstfläche gemeinsam ab und machen Sie Fotos vom Zustand. Diese Fotos sind später die Grundlage, falls über einen Schaden gesprochen werden muss.
Schonung und Schadenersatz
Der Nachbar hat Anspruch auf «möglichste Schonung». In der Praxis heisst das: Lastverteilplatten unter den Gerüstfüssen, Abdeckungen auf Platten und Rasen, Netze gegen herabfallenden Schmutz. Dazu kommen kurze Standzeiten und ein sauberer Abbau.
Entsteht trotzdem ein Schaden, zahlen Sie als Bauherr vollen Ersatz. Meist geht es um Rasen, Pflanzen oder Gartenplatten. Fragen Sie bei Ihrer Bauherren-Haftpflicht nach, ob solche Schäden gedeckt sind.
Was nicht unter das Hammerschlagsrecht fällt
Trottoir und Strasse: Das ist öffentlicher Grund, nicht Nachbarland. Dafür braucht es eine Bewilligung der Gemeinde, in der Stadt Bern vom Tiefbauamt. Den Ablauf erklärt die Seite zur Gerüst-Bewilligung.
Verankerung in der Nachbarfassade: Art. 79o EG ZGB spricht vom Betreten und Benützen des Grundstücks. Dübel in der Wand des Nachbarhauses sprechen Sie deshalb ausdrücklich mit ihm ab.
Dauerhafte Nutzung: Das Recht gilt nur vorübergehend. Ein Gerüst, das nach den Arbeiten ungenutzt stehen bleibt, muss der Nachbar nicht dulden.
Wenn der Nachbar sich weigert
Suchen Sie zuerst das Gespräch und bieten Sie konkrete Schutzmassnahmen an. Oft hilft schon eine klare Skizze mit festen Terminen. Hält der Nachbar an seinem Nein fest, entscheidet ein Zivilgericht, nicht die Baubehörde.
Vor dem Gericht steht in der Regel ein Schlichtungsversuch (Art. 197 ZPO). Rechnen Sie dafür mit Wochen. Klären Sie die Frage deshalb früh, bevor der Maler oder Dachdecker fest eingeplant ist.
Was das Gerüstbau-Team dazu beiträgt
Bei der Besichtigung prüfen wir, ob das Gerüst auf Ihrem Boden Platz hat. Wenn nicht, zeigt die Offerte Varianten mit Konsolen oder Abfangung. Für die Benachrichtigung erhalten Sie Gerüstfläche, Standzeit und eine Skizze. So läuft es beim Fassadengerüst in Köniz genauso wie in Bümpliz oder Worb.
Häufige Fragen
Was ist das Hammerschlagsrecht?
Das Recht, ein Nachbargrundstück für Bau- oder Unterhaltsarbeiten vorübergehend zu betreten und zu benützen. Im Kanton Bern steht es in Art. 79o EG ZGB. Der Nachbar muss es gestatten, wenn die Arbeiten das erfordern.
Braucht es die Zustimmung des Nachbarn?
Nein, wenn die Benützung erforderlich ist. Das Gesetz verlangt aber, dass Sie ihn rechtzeitig benachrichtigen. Eine schriftliche Absprache über Dauer, Zugang und Schutzmassnahmen verhindert späteren Streit.
Wie früh muss ich den Nachbarn informieren?
Art. 79o EG ZGB verlangt eine rechtzeitige Benachrichtigung, nennt aber keine Frist. Planen Sie zwei bis drei Wochen vor dem Gerüstaufbau ein. So kann der Nachbar Gartenmöbel wegräumen und Fragen klären.
Muss ich den Nachbarn bezahlen?
Das Gesetz gibt ihm Anspruch auf vollen Schadenersatz, etwa für zertretenen Rasen oder beschädigte Platten. Ein Entgelt für die blosse Duldung sieht Art. 79o EG ZGB nicht vor.
Gilt das auch, wenn das Gerüst nur über die Grenze ragt?
Ja. Das Grundeigentum reicht nach Art. 667 ZGB auch in den Luftraum. Konsolen, Schutzdächer oder Netze über der Grenze benützen also ebenfalls das Nachbargrundstück. Kündigen Sie sie deshalb mit an.